§ 54 Abs 1 dritter Unterabsatz nö BauO 2014, § 31 Abs 1 nö ROG 2014
Bestehen auf einem Grundstück mehrere Hauptgebäude und können diese nicht einheitlich einer Bebauungsweise zugeordnet werden, bewirkt dies, dass eine „auf dem Baugrundstück bereits bewilligte Bebauungsweise“ im Sinn des § 54 Abs 1 dritter Unterabsatz nö BauO 2014 nicht besteht.