In der Anwendungspraxis der steiermärkischen Bebauungsdichteverordnung herrscht derzeit Ungewissheit, wie Bruttogeschossflächen zu ermitteln und zu beurteilen sind. Zwei Gerichtsentscheidungen aus dem Jahr 2019 führen dabei aktuell zu Auslegungsdiskussionen in der Rechtsanwendung und zu sukzessiven Änderungen in der Spruchpraxis der Baubehörden. So könnte es durch die Miteinbeziehung von Balkon- oder Terrassenflächen in die Bruttogeschossfläche zu einer massiven Reduktion der faktisch ausführbaren Nutzfläche kommen. Weiters könnten (Garagen-)Geschosse, die sich auch nur mit einem sehr geringen Teil über dem natürlichen Gelände befinden, als Ganzes als (dichterelevante) Obergeschosse zu qualifizieren sein. Dieser Beitrag widmet sich der „neuen“ Rechtsauslegung im Zusammenhang mit der Bebauungsdichteermittlung und möglichen Rechtsfolgen.