§ 3 Abs 6 BauKG, § 9 Abs 1 BauKG
Die Bestellung von Koordinatoren für Sicherheit und Gesundheitsschutz muss gemäß § 3 Abs 6 BauKG schriftlich erfolgen, um im Interesse der Arbeitnehmer klare Verhältnisse in Bezug auf den Haftenden zu schaffen. Das Schriftformerfordernis gilt analog auch für die Pflichtenübertragung auf einen Projektleiter gemäß § 9 Abs 1 BauKG.