§ 1052 ABGB
Der Anspruch auf Mängelbeseitigung an allgemeinen Teilen der Liegenschaft ist kein teilbarer Anspruch, sondern ein Gesamtanspruch.
§ 1052 ABGB
Der Anspruch auf Mängelbeseitigung an allgemeinen Teilen der Liegenschaft ist kein teilbarer Anspruch, sondern ein Gesamtanspruch.