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Raumordnungsziele; Bebauungsplan; Gleichheitssatz

RechtsprechungÖffentliches Rechtbbl 2022/76bbl 2022, 108 Heft 3 v. 26.5.2022

§ 2 oö ROG 1994, § 31 oö ROG 1994, Art 7 B-VG

Die Erlassung eines Bebauungsplanes im Hinblick auf ein konkretes Bauvorhaben ist für sich alleine nicht rechtswidrig.

Es ist auch – gemessen an den allgemeinen Zielen der Raumordnung (Verbesserung der Siedlungsstruktur, sparsame Grundinanspruchnahme, Vermeidung von Zersiedelung) – keineswegs unsachlich, für einzelne Bereiche des Ortszentrums mit geplanten verdichteten Bauformen eingeschränkt Bebauungspläne mit höherer Bebauungsdichte zu erlassen.

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