§ 2 oö ROG 1994, § 31 oö ROG 1994, Art 7 B-VG
Die Erlassung eines Bebauungsplanes im Hinblick auf ein konkretes Bauvorhaben ist für sich alleine nicht rechtswidrig.
Es ist auch – gemessen an den allgemeinen Zielen der Raumordnung (Verbesserung der Siedlungsstruktur, sparsame Grundinanspruchnahme, Vermeidung von Zersiedelung) – keineswegs unsachlich, für einzelne Bereiche des Ortszentrums mit geplanten verdichteten Bauformen eingeschränkt Bebauungspläne mit höherer Bebauungsdichte zu erlassen.