§ 97 Abs 3 BVergG 2006, § 109 Abs 2 BVergG 2006, § 125 Abs 4 BVergG 2006
Die Kostendeckung stellt einen (wenn auch nicht allein ausschlaggebenden) Umstand dar, der in die Prüfung miteinzubeziehen ist, ob ein seriöser Unternehmer die angebotenen Leistungen zu den angebotenen Preisen erbringen kann.