§ 3 BauKG, § 4 BauKG, § 5 BauKG, § 1299 ABGB, § 1313a ABGB
Der Baustellenkoordinator haftet den auf der Baustelle eingesetzten Arbeitnehmern für Pflichtwidrigkeiten nach dem BauKG vertraglich nach dem Koordinationsvertrag und muss daher für von ihm eingesetzte Gehilfen nach § 1313a einstehen.