§ 918 ABGB, § 919 ABGB, § 920 ABGB
Aufgrund des dispositiven Charakters der §§ 918 ff ABGB können die Parteien die Setzung einer Nachfrist für einen gültigen Rücktritt als nicht erforderlich vereinbaren.
Da die Rücktrittserklärung eine empfangsbedürftige Willenserklärung ist, kann eine Rücktrittserklärung