§ 484 ABGB
Wird durch das Aufstellen eines Hindernisses (Eisenstange) die Ausübung eines ungemessenen Fahrtrechts dadurch erschwert, dass der Berechtigte nur durch mehrmaliges Reversieren auf sein Grundstück zufahren kann, liegt darin eine erhebliche Beeinträchtigung der Dienstbarkeit, die der Berechtigte nicht dulden muss.