§ 1295 ABGB, § 1313a ABGB
Der Verhandlungsgehilfe ist in Bezug auf den Abschluss eines Vertrags Erfüllungsgehilfe des Geschäftsherrn.
Seite 78
§ 1295 ABGB, § 1313a ABGB
Der Verhandlungsgehilfe ist in Bezug auf den Abschluss eines Vertrags Erfüllungsgehilfe des Geschäftsherrn.
Seite 78