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Gaube; subjektiv-öffentliche Nachbarrechte

RechtsprechungÖffentliches Rechtbbl 2022/52bbl 2022, 72 Heft 2 v. 25.3.2022

§ 81 Abs 6 wr BauO idF LGBl 25/2014

Die Vorgabe des zweiten Satzes des § 81 Abs 6 wr BauO (idF LGBl 25/2014) hinsichtlich der Einhaltung bestimmter Proportionen und Maßstäbe stellt kein Begriffsmerkmal einer Dachgaube dar.

§ 81 Abs 6 wr BauO (idF LGBl 25/2014), wonach Dachgauben in ihren Ausmaßen und ihrem Abstand voneinander den Proportionen der Fenster der Hauptgeschosse sowie dem Maßstab des Gebäudes entsprechen müssen, begründet kein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht.

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