§ 25 Abs 8 sbg BGG
Eine Ausnahmebewilligung zur Unterschreitung des Mindestabstandes zur Bauplatzgrenze gilt nicht für eine geänderte Ausführung eines Baues (hier: Stiegenhausturm in Betonbauweise anstatt einem begrünten Streckmetallgitter), die möglicherweise die subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte berühren kann.