§ 1311 ABGB, § 1 Abs 1 BauKG
Das BauKG ist ein Schutzgesetz zugunsten der Arbeitnehmer im Sinn des § 1311 ABGB.
Bei Verletzung von Normen des BauKG muss der Geschädigte daher keinen strengen Beweis des Kausalzusammenhangs zwischen dem Schaden und der Pflichtverletzung erbringen. Der Beweis des ersten Anscheins spricht für den Kausalzusammenhang.