§ 4 BTVG, § 7 BTVG, § 128 wr BauO
Leitet die Treuhänderin Zahlungen vor Fälligkeit weiter, ohne dass eine Sicherheit vorliegt, verletzt sie ihre Verpflichtung nach dem BTVG und wird gegenüber den Erwerbern schadenersatzpflichtig.
§ 4 BTVG, § 7 BTVG, § 128 wr BauO
Leitet die Treuhänderin Zahlungen vor Fälligkeit weiter, ohne dass eine Sicherheit vorliegt, verletzt sie ihre Verpflichtung nach dem BTVG und wird gegenüber den Erwerbern schadenersatzpflichtig.