§ 16 Abs 1 sbg BauPolG
Die Frage, ob die Baueinstellung wegen eines untrennbaren Zusammenhanges das gesamte Bauvorhaben (hier: Einfamilienhaus) umfassen kann, auch wenn die Abweichungen nur einzelne Bauteile dieses Bauvorhabens (hier: Satteldach ohne anstatt mit Schopfwalm) betreffen, unterliegt grundsätzlich der einzelfallbezogenen Beurteilung des LVwG.