Kärnten
Gesetz, mit dem das krnt Naturschutzgesetz 2002 geändert wird, LGBl 2021/62
So wie in anderen Bundesländern wurde – dem EuGH (in der Rs Folk) und der Kommission folgend – das Umweltbeschwerderecht auf physische und juristische Personen ausgedehnt, die ein ausreichendes Interesse an einem Verfahren haben (§ 57j Abs 1).