vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Bilanzielle Behandlung von Abbruchkosten; Genossenschaftsrevision

RechtsprechungZivilrechtbbl 2021/225bbl 2021, 243 Heft 6 v. 23.11.2021

§ 11 GenRevG, § 203 UGB

Nach den Gesetzesmaterialien handelt es sich bei § 11 GenRevG um die Übernahme der entsprechenden Bestimmung des § 276 UGB. Aus diesem Grund sind für die Auslegung des § 11 GenRevG auch die Lehre und Rechtsprechung zu § 276 UGB sinngemäß heranzuziehen.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!

Stichworte