§ 26 GBG, § 27 GBG, § 28 GBG
Wird der Rechtserwerb von einer aufschiebenden Bedingung, insbesondere der Erbringung einer Gegenleistung abhängig gemacht, ist für
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§ 26 GBG, § 27 GBG, § 28 GBG
Wird der Rechtserwerb von einer aufschiebenden Bedingung, insbesondere der Erbringung einer Gegenleistung abhängig gemacht, ist für
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