§ 34 Abs 2 nö BauO 2014
Die Baubehörde ist bei einem Instandsetzungsauftrag nicht ermächtigt, noch Zusatzaufträge betreffend die Modalitäten der Ausführung (hier: die Überwachung der ordnungsgemäßen Herstellung des bewilligten Konsenses sowie die Meldung des Abschlusses der Arbeiten) auszusprechen.