§ 20 Abs 4 nö ROG 2014
In der Widmungsart „Grünland-Gärtnereien“ sind nur solche Bauvorhaben als erforderlich anzusehen, die einer unmittelbaren „gewerblichen gärtnerischen Nutzung“ dieser Fläche dienlich sind.
Eine reine Verpachtung von Grundstücksflächen an Dritte – wenn auch zur Freizeitgestaltung, Erholung, Bepflanzung und Bebauung durch die Pächter selbst – fällt nicht unter den Begriff „gewerbliche gärtnerische Nutzung“, erfolgt diese doch außerhalb eines allfällig vorliegenden gewerblichen Gärtnereibetriebes.