§ 30 WEG 2002, § 52 WEG 2002
Die Entscheidung des Gerichts im Verfahren nach § 52 Abs 1 Z 3 WEG in Verbindung mit § 30 Abs 1 WEG ist rechtsgestaltend. Sie ersetzt den von der Eigentümergemeinschaft abgelehnten oder versäumten Mehrheitsbeschluss.
§ 30 WEG 2002, § 52 WEG 2002
Die Entscheidung des Gerichts im Verfahren nach § 52 Abs 1 Z 3 WEG in Verbindung mit § 30 Abs 1 WEG ist rechtsgestaltend. Sie ersetzt den von der Eigentümergemeinschaft abgelehnten oder versäumten Mehrheitsbeschluss.