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Sanitärleitungen; Wasserschaden; Baugebrechen; Instandhaltungspflicht; Instandsetzungspflicht; verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit der Hausverwaltung

RechtsprechungÖffentliches Rechtbbl 2021/184bbl 2021, 194 Heft 5 v. 27.9.2021

§ 129 Abs 2 wr BauO, § 129 Abs 4 wr BauO, § 135 Abs 1 wr BauO, § 135 Abs 5 wr BauO

Bei einer in der Hauswand verlegten (hier: Sanitär-)Leitung handelt es sich um einen „allgemeinen Teil des Hauses“, zu dessen Erhaltung im Rahmen der ordentlichen Verwaltung des Gebäudes gemäß § 135 Abs 5 wr BauO primär die Hausverwaltung zuständig ist.

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