§ 4 nö LVergNG 2003, § 6 nö LVergNG 2003, § 16 Abs 1 nö LVergNG 2003, § 281 BVergG 2018
Da eine undeutliche Äußerung gemäß § 915 ABGB nur zum Nachteil desjenigen gereichen kann, der sich derselben bedient hat, sind unklare bzw widersprüchliche Ausschreibungsbestimmungen nicht zu Lasten der Bieter, sondern zu Lasten des Auftraggebers, der sich ihrer bedient hat, auszulegen.