§ 20 Abs 1 BVergG 2018, § 37 Abs 1 Z 4 BVergG 2018, § 68 BVergG 2018, § 151 Abs 1 BVergG 2018
Ist durch eine Überbrückungsmaßnahme die kurzfristige Deckung eines dringenden Bedarfs an notwendigen Leistungen zur Verhütung und Bekämpfung der COVID-19-Pandemie gesichert, ist im Vergabeverfahren nicht von einer besonderen Dringlichkeit des Beschaffungsvorgangs auszugehen.