§ 1409 ABGB analog
Ein einheitlicher Werkvertrag trotz festgestellter Zusatzaufträge besteht dann, wenn diese als inhaltliche Konkretisierungen oder Erweiterungen eines Gesamtprojektes – hier Umbau/Sanierung des Wohnhauses – anzusehen sind. Für einen einheitlichen Werkvertrag spricht auch die vereinbarte Abrechnung nach Regiepreisen.