§ 1304 ABGB, § 1319a ABGB
Der Halter einer öffentlichen Fußgängerverkehrsfläche, in der sich gleich neben einer Tiefgaragenausfahrt und einem Fahrradabstellplatz
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§ 1304 ABGB, § 1319a ABGB
Der Halter einer öffentlichen Fußgängerverkehrsfläche, in der sich gleich neben einer Tiefgaragenausfahrt und einem Fahrradabstellplatz
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