§ 914 ABGB, § 915 ABGB, § 918 ABGB, § 919 ABGB
Förderungsverträge sind in der Regel als entgeltlich anzusehen.
Bei einem Fixgeschäft ist der Gläubiger – für den Schuldner erkennbar – an einer verspäteten Erfüllung nicht interessiert. Das Geschäft steht von vornherein unter der Bedingung rechtzeitiger Erfüllung, weshalb es keiner Rücktrittserklärung bedarf; der Vertrag fällt mit Verstreichen der Erfüllungsfrist von selbst dahin.