§ 1295 ABGB, § 1297 ABGB, § 1299 ABGB, § 1304 ABGB
Wer sich wissentlich oder fahrlässig an eine in der Regel von einem Fachmann durchzuführende, bei nicht fachgemäßer Ausführung erkennbar mit Gefahren verbundene Arbeit heranmacht, ohne die erforderlichen Fachkenntnisse zu besitzen, handelt schuldhaft und haftet deliktisch.