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Beeinträchtigung der äußeren Erscheinung eines Hauses; Beurteilungsmaßstab

RechtsprechungZivilrechtbbl 2021/145bbl 2021, 145 Heft 4 v. 16.7.2021

§ 16 WEG 2002

Unter Beeinträchtigung der äußeren Erscheinung des Hauses ist nicht jede (wertneutrale) Veränderung zu verstehen, sondern nur eine solche Veränderung, die eine Verschlechterung des Erscheinungsbildes bewirkt.

Die Beurteilung, ob eine solche Verschlechterung durch die vorgenommene oder beabsichtigte Änderung eintritt, bietet wegen des dabei gebrauchten unbestimmten Gesetzbegriffes dem Rechtsanwender einen gewissen Ermessensspielraum.

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