§ 5 Abs 4 lit a wr BauO, § 7a Abs 3 wr BauO, § 129 Abs 1 wr BauO, § 129 Abs 10 wr BauO
Die bewilligungsgemäße Benützung von Aufenthaltsräumen in Wohnzonen ergibt sich nicht alleine aus § 7a Abs 3 wr BauO, sondern aus der behördlich bewilligten Widmung, an die die gesetzliche Bestimmung bestimmte Verwendungsanforderungen stellt.