§ 932 Abs 4 ABGB, § 228 ZPO
Liegt ein nicht geringfügiger Mangel eines WE-Objektes vor, hat der Käufer das Wahlrecht zwischen Preisminderung und Wandlung. Ein Feststellungsbegehren dahingehend, dass dem Käufer kein Preisminderungsrecht zustehe, wohl aber Wandlung möglich sei, zielt darauf ab, dem Käufer das gesetzlich zugestandene Wahlrecht zu nehmen und ist daher nicht zulässig.