§ 39 Abs 1 tir BauO 2018, § 46 Abs 6 lit c tir BauO 2018
Im Fall einer konsenslosen Änderung des Verwendungszweckes hat die Baubehörde einen Auftrag zur Untersagung der weiteren Benützung zu erteilen.
Ein Auftrag zur Wiederherstellung des der Baubewilligung entsprechenden Zustandes ist in diesem Zusammenhang unzulässig.