§ 3 Abs 5 krnt GPlG
Die Nutzung von Kellerräumlichkeiten zur Produktion von Keramikkunstwerken im Rahmen eines kleinen Kunsthandwerksbetriebes ist dem Betriebstyp nach im „Bauland-Wohngebiet“ zulässig.
LVwG Krnt, 02.09.2020, KLVwG-856/8/2020
§ 3 Abs 5 krnt GPlG
Die Nutzung von Kellerräumlichkeiten zur Produktion von Keramikkunstwerken im Rahmen eines kleinen Kunsthandwerksbetriebes ist dem Betriebstyp nach im „Bauland-Wohngebiet“ zulässig.
LVwG Krnt, 02.09.2020, KLVwG-856/8/2020