§ 1 Abs 3 lit k tir BauO 2018
Eine allseits umschlossene und überdachte bauliche Anlage zur Lagerung und Unterbringung von Heuballen (hier: mit einer Länge von 5 m, einer Tiefe von 1,5 m sowie einer Höhe von 2 m) ist aufgrund ihrer Art und Größe als „Gebäude“ baubewilligungspflichtig.