§ 28 Abs 1 lit c tir BauO 2018
Die Vermietung einer mit dem Verwendungszweck „Wohnnutzung mit Hauptwohnsitz“ bewilligten Wohnung an Feriengäste ist als „Änderung des Verwendungszwecks von Gebäuden oder Gebäudeteilen“ baubewilligungspflichtig.
§ 28 Abs 1 lit c tir BauO 2018
Die Vermietung einer mit dem Verwendungszweck „Wohnnutzung mit Hauptwohnsitz“ bewilligten Wohnung an Feriengäste ist als „Änderung des Verwendungszwecks von Gebäuden oder Gebäudeteilen“ baubewilligungspflichtig.