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Geländeaufschüttung mit Erdstützkonstruktionen; baubewilligungspflichtige Maßnahmen

RechtsprechungÖffentliches Rechtbbl 2021/67bbl 2021, 67 Heft 2 v. 15.4.2021

§ 2 Abs 1 tir BauO 2018, § 28 Abs 1 lit e tir BauO 2018, § 58 tir BauO 2018

Eine Geländeaufschüttung in Form einer bewehrten Erdekonstruktion aus Bewehrungsgitter, Geotextil und Füllmaterial (hier: mit einer Gesamthöhe von bis zu 4,19 m) ist als „sonstige bauliche Anlage“ im Sinn des § 2 Abs 1 iVm § 28 Abs 1 lit e tir BauO 2018 baubewilligungspflichtig.

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