§ 24 VwGVG, § 3 COVID-19-VwBG, § 6 Abs 1 COVID-19-VwBG, Art 6 EMRK
Eine vom Beschwerdeführer beantragte mündliche Verhandlung ist – aufgrund sondergesetzlicher Regelungen während der COVID-19-Pandemie – erforderlichenfalls mit Hilfe geeigneter technischer Kommunikationsmittel durchzuführen.