Parteienrevisionen sind – unbeschadet ob es sich dabei um ordentliche oder außerordentliche Revisionen handelt – vom VwGH vielfach zurückzuweisen, weil keine präjudiziellen Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen werden. Es dürften in der Praxis zT unzutreffende Vorstellungen über die von der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Nov 2012, BGBl I 51/2012, herbeigeführte Änderung der Funktion des VwGH zu einer „reinen Rechtsinstanz“ bestehen. Der folgende Beitrag soll erhellen, welche konkreten Merkmale bei der Qualifikation von „Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung“ von ausschlaggebender Bedeutung sind.