§ 923 ABGB
Ein unterirdischer Gang bzw ein Erdstall, der seinen Eingang auf dem Nachbargrundstück hat und in die Liegenschaft des Käufers hineinragt, stellt keine außerbücherliche Belastung dar, wenn niemand eine Berechtigung zur Nutzung des Ganges behauptet und der Nachbar sogar anbietet, den Zugang an der Grundstücksgrenze abzumauern.