§ 3 Abs 6 BauKG, § 1302 ABGB
Die Bestellung eines Baustellenkoordinators nach § 3 Abs 6 BauKG muss zum Zweck der Beweisführung schriftlich erfolgen und ist nur wirksam,
§ 3 Abs 6 BauKG, § 1302 ABGB
Die Bestellung eines Baustellenkoordinators nach § 3 Abs 6 BauKG muss zum Zweck der Beweisführung schriftlich erfolgen und ist nur wirksam,