§ 53 Abs 1 tir BauO 2018
Die zeitlich unbestimmbare Nutzung einer immissionsträchtigen baulichen Anlage in Form eines überdachten Parkplatzes bis zur Verwirklichung eines vagen Tiefgaragenprojektes kann nicht einen besonderen Verwendungszweck im Sinne des § 53 Abs 1 tir BauO 2018 begründen.