§ 35 Abs 3 nö BauO 2014
§ 35 Abs 3 nö BauO 2014 sieht bei Konsenslosigkeit eines Bauwerks ein Nutzungsverbot von Teilen des Bauwerks oder eine Nutzung nur in Bezug auf bestimmte Nutzungsarten nicht vor.
LVwG Nö, 14.10.2020, LVwG-AV-1520/001-2017
§ 35 Abs 3 nö BauO 2014
§ 35 Abs 3 nö BauO 2014 sieht bei Konsenslosigkeit eines Bauwerks ein Nutzungsverbot von Teilen des Bauwerks oder eine Nutzung nur in Bezug auf bestimmte Nutzungsarten nicht vor.
LVwG Nö, 14.10.2020, LVwG-AV-1520/001-2017