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Wohnungseigentum; allgemeines Stiegenhaus; Einbau eines Behindertenlifts

RechtsprechungZivilrechtbbl 2020/112bbl 2020, 158 Heft 4 v. 15.8.2020

§ 16 Abs 2 WEG 2002

Die Zulässigkeit der Änderung nach baurechtlichen Vorschriften begründet für sich allein keine Duldungspflicht der anderen Wohnungseigentümer, weil die Genehmigung der Baubehörde (sofern sie erforderlich ist) zu den selbstverständlichen Erfolgsvoraussetzungen eines Änderungsvorhabens gehört.

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