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Bauarbeiten; Rücksichtnahmepflichten; Vermeidung von Gefährdungen und Belästigungen; Fußgängerverkehr; Bauführer; verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit

RechtsprechungÖffentliches Rechtbbl 2018/93bbl 2018, 111 Heft 3 v. 1.6.2018

§ 123 Abs 1 wr BauO, § 135 Abs 1 wr BauO

Die Aufstellung der Baustelleneinrichtung (hier: Fassadengerüst) ist Teil der Bauausführung.

Selbst wenn der Gerüstaufbau vom Bauführer an eine Subfirma übertragen wird, bleibt die Verantwortung für die betreffenden Gerüstarbeiten beim Bauführer.

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