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Erhaltenswertes Gebäude; Totalabbruch

RechtsprechungÖffentliches Rechtbbl 2018/41bbl 2018, 60 Heft 2 v. 1.4.2018

§ 20 Abs 4 nö ROG 2014, § 20 Abs 5 nö ROG 2014

Durch den Totalabbruch eines Gebäudes geht der Baukonsens unter und wird die Ausweisung als „erhaltenswertes Gebäude“ gegenstandslos.

Die Widmung „Geb“ (erhaltenswertes Gebäude im Grünland) bezieht sich nur auf das Gebäude selbst, nicht jedoch auf die umliegende Fläche.

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