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„Technischer Schulterschluss“; General- und Subunternehmen; Bedeutung von Ö-Normen

RechtsprechungZivilrechtbbl 2016/22bbl 2016, 17 Heft 1 v. 1.2.2016

§ 1151 ABGB, § 1168a ABGB, § 1295 ABGB

Infolge des im Bauwesen typischen Zusammenwirkens von Bauherrn, bauausführenden Unternehmen und Sonderfachleuten wie Statikern besteht neben der Hauptpflicht auf Erstellung eines bestimmten Werkes immer die Nebenpflicht der Kooperation zwischen Werkbesteller und ausführendem Werkunternehmer mit gegenseitigen Aufklärungspflichten und Kontrollpflichten.

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