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Angebotsmängel; behebbarer Mangel; unbehebbarer Mangel; fehlender Nachweis

RechtsprechungVergaberechtBearbeitet von F. Keschmannbbl 2011/181bbl 2011, 247 Heft 5 v. 23.9.2011

§§ 320 Abs 1, 328 Abs 1 und Abs 2, 338 BVergG 2006

Als unbehebbar sind solche Mängel zu qualifizieren, deren Behebung nach Angebotseröffnung zu einer Änderung der Wettbewerbsstellung des Bieters führen kann. Bei der Abgrenzung zwischen behebbaren und unbehebbaren Mängeln ist darauf abzustellen, ob durch eine Mängelbehebung die Wettbewerbsstellung des Bieters gegenüber seinen Mitbietern materiell verbessert würde.

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