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Kein Rekurs gegen Ablehnung eines amtswegigen Löschungsverfahrens

RechtsprechungZivilrechtM. Auer; B. Egglmeier-Schmolkebbl 2008/182bbl 2008, 198 Heft 5 v. 15.10.2008

§§ 130, 132 GBG

Die Entscheidung, mit der eine Grundbuchsbereinigung nach den §§ 130 GBG abgelehnt wird, kann nicht angefochten werden. Dies gilt auch für jede Entscheidung über die Einleitung oder Nichteinleitung eines Löschungsverfahrens gemäß § 132 Abs 2 GBG.

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