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Ausgedingehaus (Auszugshaus); Flächenwidmung "Grünland-Landwirtschaft"

RechtsprechungÖffentliches RechtK. Giesebbl 2008/156bbl 2008, 181 Heft 5 v. 15.10.2008

§ 30 Abs 6 oö BauO 1994

§ 30 Abs 5 oö ROG 1994

Ein "Ausgedinge" erfordert die Vereinbarung eines ganzen Bündels an Leistungen des Übernehmers eines landwirtschaftlichen Betriebes gegenüber dem Übergeber, wobei der Unterhaltscharakter im Vordergrund stehen muss.

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